Neuer THC-Grenzwert: Auto fahren nach Cannabis-Konsum?
Seit der Teillegalisierung von Cannabis gelten neue Regeln – doch gerade im Straßenverkehr sorgt das Thema weiterhin für Unsicherheit. Wie viel THC ist am Steuer erlaubt? Wann drohen Bußgeld, Punkte oder gar der Führerscheinentzug? Mit dem neuen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum gibt es endlich eine gesetzliche Orientierung. Doch was bedeutet das konkret für Konsumierende – und was für Cannabis-Patient:innen? Dieser Artikel liefert die wichtigsten Antworten – wissenschaftlich fundiert, verständlich erklärt und mit einem Blick auf die aktuellen Studien.
- Neuer Grenzwert: 3,5 ng/ml THC: Seit August 2024 gilt ein gesetzlicher Grenzwert – vergleichbar mit 0,5 Promille Alkohol.
- Nachweis ≠ Rausch: THC bleibt oft lange im Blut – besonders bei regelmäßigem Konsum, auch ohne akute Wirkung.
- Führerschein nicht sofort dauerhaft weg: Erst bei Wiederholung, Mischkonsum oder Auffälligkeiten drohen MPU und Entzug der Fahrerlaubnis.
- Patienten dürfen fahren – unter Bedingungen: Medizinisches Cannabis erlaubt Autofahren nur ohne akute Beeinträchtigung.
- Kritik: Gesetz greift zu kurz: Expert:innen fordern realistischere Tests, z. B. Speichelanalysen – bisher nicht umgesetzt.
Inhaltsverzeichnis
- THC-Grenzwert im Straßenverkehr – was ist neu für Autofahrer?
- Wissenschaftliche Grundlage: Was hinter den 3,5 Nanogramm steckt
- THC im Blut: Was bedeutet der Grenzwert in der Praxis?
- Führerschein weg und MPU – wann ist das der Fall?
- Medizinisches Cannabis und Auto fahren: Was gilt für Cannabis-Patienten?
- Kritik am Grenzwert: Viel Expertise, wenig Umsetzung
- FAQ
- Quelle
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert – Erwachsene dürfen seither unter bestimmten Bedingungen Cannabis konsumieren und besitzen. Doch wer glaubt, dass die neue Gesetzeslage auch für den Straßenverkehr mehr Spielraum lässt, irrt: Am Steuer gelten weiterhin strenge Regeln. Wer bekifft Auto fährt, riskiert nach wie vor Punkte, Bußgeld – und im Zweifel den Führerschein.
Mit dem neuen Gesetz, das am 22. August in Kraft trat, gibt es nun einen offiziellen Grenzwert für THC im Blut. Das Ziel: mehr Rechtssicherheit für Konsumierende – ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden. Denn während der Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr seit Jahrzehnten durch die 0,5-Promille-Grenze geregelt ist, fehlte beim Cannabis lange eine vergleichbare Orientierung. Der bislang geltende Richtwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum galt in der Fachwelt als problematisch – er war so niedrig angesetzt, dass er häufig noch Tage nach dem Konsum überschritten wurde, obwohl längst keine Rauschwirkung mehr vorlag. Expert:innen forderten daher seit Jahren eine realistischere Schwelle.
THC-Grenzwert im Straßenverkehr – was ist neu für Autofahrer?
Seit dem 22. August 2024 gilt ein gesetzlich festgelegter Grenzwert für THC im Straßenverkehr:
3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Dieser Wert ist vergleichbar mit der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol – er soll anzeigen, ab wann eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit wahrscheinlich ist.
Cannabis am Steuer: Konsequenzen bei Überschreitung des Grenzwerts
- Wer mehr als 3,5 Nanogramm THC im Blut hat und Auto fährt, riskiert:
- 500 Euro Bußgeld
- 1 Monat Fahrverbot
- 2 Punkte in Flensburg
- Bei zusätzlichem Alkoholkonsum (auch unter 0,5 Promille) gelten härtere Strafen:
- 1.000 Euro Bußgeld
- 1 Monat Fahrverbot
- 2 Punkte
Null Toleranz für Fahranfänger
Für Menschen unter 21 Jahren und für alle in der zweijährigen Führerschein-Probezeit gilt ein generelles THC-Verbot am Steuer – unabhängig vom Blutwert. Bereits kleinste Mengen gelten als Verstoß.
Cannabis im Verkehr: Neue Bestimmungen und Bußgelder im Überblick
Situation | Erlaubt? | Strafe bei Verstoß |
---|---|---|
< 3,5 ng/ml THC im Blut | Ja (für Erwachsene über 21) | Keine |
≥ 3,5 ng/ml THC im Blut | Nein | 500 € + Fahrverbot + Punkte |
THC + Alkohol | Nein | 1.000 € + Fahrverbot + Punkte |
Unter 21 Jahre / in Probezeit | Nein – kein THC erlaubt | 250 € + Punkte |
Wissenschaftliche Grundlage: Was hinter den 3,5 Nanogramm steckt
Der neue Grenzwert basiert auf den Empfehlungen einer von der Bundesregierung eingesetzten interdisziplinären Expertengruppe. Diese kommt zu dem Schluss: Ein THC-Wert von bis zu 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum sei bei erfahrenen Konsumierenden nicht mit einer signifikanten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit verbunden – vergleichbar mit der Wirkung von etwa 0,5 Promille Alkohol. Der Wert markiert damit eine Grenze, bei der Verkehrssicherheit und Verhältnismäßigkeit aus Sicht der Fachleute miteinander vereinbar erscheinen.
Diagnose unklar: Das Problem mit der Messbarkeit
Dennoch bleibt die rechtliche und medizinische Lage kompliziert. Denn THC ist kein Stoff, der sich so einfach erfassen lässt wie Alkohol. Der Wirkstoff kann im Blut noch Tage nach dem Konsum nachweisbar sein – auch dann, wenn die akute Wirkung längst abgeklungen ist. Gleichzeitig fehlt bislang ein Verfahren, das – wie der Atemalkoholtest – zuverlässig misst, ob jemand aktuell beeinträchtigt ist.
Zwar werden alternative Testmethoden, etwa Speichelanalysen oder mobile Reaktionstests, diskutiert und in einzelnen Ländern bereits eingesetzt, doch gelten sie in Deutschland derzeit noch als nicht ausreichend validiert. Solange ein solcher Echtzeittest fehlt, bleibt der THC-Grenzwert ein statistischer Kompromiss.
Verantwortung bleibt entscheidend
Der neue Grenzwert schafft mehr Orientierung und schützt vor pauschaler Kriminalisierung. Doch er entbindet nicht von Verantwortung. Wer auf der sicheren Seite sein will, bleibt beim Fahren nüchtern. Bei Konsumierenden bleiben auch mit den neuen Regelungen, viele Fragen offen.
THC im Blut: Was bedeutet der Grenzwert in der Praxis?
Wie schnell der gesetzliche Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (entspricht etwa 2,3 ng/mL im Vollblut) erreicht wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa vom Konsummuster, dem THC-Gehalt des Produkts, der Inhalationstiefe sowie der individuellen Stoffwechselrate. Gelegenheitskonsumierende erreichen bereits wenige Minuten nach dem Konsum Blutkonzentrationen von über 2 ng/mL, teils auch über 5 ng/mL – insbesondere bei hochdosierten Produkten und tiefer Inhalation. In einer Studie lagen die THC-Werte bei Gelegenheitskonsumierenden nach rund 3,3 Stunden unter 5 ng/mL und nach 4,8 Stunden unter 2 ng/mL.[1]
Die reine Nachweisbarkeit von THC im Blut bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Person noch berauscht oder fahruntüchtig ist. Besonders bei regelmäßigem Konsum kann THC noch Tage nach dem letzten Konsum im Blut messbar sein – ohne dass zwingend eine Beeinträchtigung vorliegt.[1]
Mehrere Studien dokumentieren bei regelmäßig Konsumierenden Blutwerte über 2 ng/mL, selbst nach 6 bis 10 Tagen Abstinenz. In Einzelfällen ließ sich THC sogar noch 30 Tage nach dem letzten Konsum nachweisen.[1]
Der Grund dafür liegt im langsamen Abbau von THC – insbesondere bei häufigem Gebrauch. Der Wirkstoff lagert sich im Körperfett ein und wird von dort über längere Zeiträume hinweg wieder in den Blutkreislauf abgegeben.[1,2]
Bei Gelegenheitskonsum sinkt der THC-Wert im Blutserum meist innerhalb von 4 bis 6 Stunden unter die kritische Nachweisgrenze – abhängig von der Dosis und der Konsumform. Wer hingegen regelmäßig konsumiert, braucht dafür deutlich mehr Zeit – in vielen Fällen mehrere Tage, um sicher unter den gesetzlichen Grenzwert zu fallen.[1]
Eine pauschale Empfehlung zur Wartezeit lässt sich daher nicht geben. Besonders bei regelmäßigem oder medizinischem Konsum können dauerhaft erhöhte THC-Werte bestehen, auch wenn keine akute Wirkung mehr spürbar ist.[1]
Führerschein weg und MPU – wann ist das der Fall?
Ein einmaliger Verstoß gegen den neuen THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut führt nicht automatisch zum Entzug der Fahrerlaubnis, sondern zunächst zu einem Bußgeld von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg. Der Führerschein wird dabei lediglich für 30 Tage entzogen, nicht dauerhaft. Strenger wird es bei wiederholten Verstößen oder bei Mischkonsum mit Alkohol – hier steigt nicht nur das Bußgeld, sondern auch das Risiko, dass die Führerscheinstelle eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnet.
Wer diese MPU nicht besteht oder verweigert, verliert in der Regel dauerhaft die Fahrerlaubnis. Auch bei Fahranfänger:innen in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt: Schon bei geringen THC-Werten drohen Sanktionen, da hier ein striktes Cannabisverbot gilt – unabhängig vom Grenzwert. Wiederholte Verstöße führen auch in dieser Gruppe zur MPU-Pflicht und im Zweifel zum Führerscheinentzug.
Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnis auch unabhängig vom gemessenen THC-Wert entzogen werden – etwa wenn jemand durch unsicheres Fahrverhalten auffällt, in einen Unfall verwickelt ist oder regelmäßig konsumiert, ohne eine klare Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr nachweisen zu können. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte also nicht nur unter dem Grenzwert bleiben, sondern im Zweifel ganz auf das Autofahren nach dem Kiffen verzichten.
"Die neue Rechtslage, wer aus welchen Gründen zur MPU muss, ist bei Cannabis weiterhin ähnlich unscharf wie die alte. Es liegt demnach weiterhin im Ermessen der kontrollierenden Beamt:innen und der Führerscheinbehörden, ob neben der Ordnungsbuße für die einmalige Rauschfahrt weiteres Ungemach in Form eines Idiotentests droht. Damit bleibt die MPU ein cannaphobes Damokles-Schwert", kritisiert Autor und Cannabis-Journalist Micha Knodt.
Medizinisches Cannabis und Auto fahren: Was gilt für Cannabis-Patienten?
Für Menschen, die Cannabis aus medizinischen Gründen einnehmen, gelten beim Autofahren andere Maßstäbe als für Konsumierende im Freizeitbereich – zumindest auf den ersten Blick. Denn grundsätzlich dürfen Cannabis-Patient:innen unter bestimmten Voraussetzungen am Straßenverkehr teilnehmen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist in § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Demnach gilt: Wer ein Medikament auf ärztliche Verordnung einnimmt, handelt nicht ordnungswidrig – auch wenn der Wirkstoff THC die gesetzliche Grenze von 3,5 Nanogramm überschreitet.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Einnahme bestimmungsgemäß erfolgt und keine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung vorliegt. Das heißt: Die Patientin oder der Patient darf durch das Medikament nicht berauscht oder fahruntüchtig sein. Wer unter akuter Wirkung leidet – etwa Müdigkeit, verlangsamter Reaktion oder Koordinationsproblemen – darf nicht fahren, auch wenn das Cannabis ärztlich verschrieben wurde. In solchen Fällen kann die Polizei den Führerschein zumindest vorübergehend einziehen, bis ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) oder ein ärztlicher Nachweis über die Fahrtauglichkeit vorliegt.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Ärztlich verordnetes Cannabis schützt nicht automatisch vor Sanktionen, wenn die Polizei im Einzelfall Zweifel an der Fahrtüchtigkeit äußert. Viele Ärzt:innen stellen auf Wunsch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung aus – rechtlich verpflichtend ist das nicht, kann aber im Zweifel vor Ort oder gegenüber der Führerscheinstelle helfen. Auch ein Cannabis-Ausweis für Patient:innen, wie ihn einige Patient:innenverbände empfehlen, kann im Fall einer Kontrolle zur besseren Einordnung beitragen – ersetzt aber nicht die Beurteilung der tatsächlichen Fahrtüchtigkeit.
Medizinisches Cannabis erlaubt also das Autofahren unter Auflagen. Entscheidend ist nicht allein die ärztliche Verordnung, sondern der Zustand der Person beim Fahren. Wer sich selbstkritisch einschätzt, keine akute Rauschwirkung verspürt und das Präparat über längere Zeit stabil eingenommen hat, darf in der Regel ein Fahrzeug führen. Im Zweifel gilt aber: lieber stehen lassen.
Kritik am Grenzwert: Viel Expertise, wenig Umsetzung
Während die Bundesregierung den neuen THC-Grenzwert als wichtigen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit feiert, äußern sich Fachleute, die an der Erarbeitung beteiligt waren, kritisch. Besonders die von der Regierung eingesetzte interdisziplinäre Expertengruppe, die über ein Jahr lang Empfehlungen für eine faire und wissenschaftlich fundierte Regelung ausgearbeitet hatte, zeigt sich enttäuscht. Zwar war der Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum Teil ihres Papiers – er sei jedoch nicht das zentrale Element des Vorschlags gewesen.
„Im Mittelpunkt stand ein Speichelvortest“, erklärt Dr. Franjo Grotenhermen, Mitglied der Expertengruppe. Dieses Verfahren, das sich etwa in den Niederlanden bewährt habe, könne durch die Messung frischer Cannabinoid-Rückstände im Mundraum besser beurteilen, ob jemand tatsächlich unter akutem Einfluss steht oder lediglich Restwerte im Blut hat. „Man kann dann 5 oder 20 ng/ml THC im Blut haben und gilt trotzdem als fahrsicher, wenn der Speicheltest negativ ist“, so Grotenhermen. Diese Möglichkeit zur differenzierten Einschätzung sei im neuen Gesetz nicht berücksichtigt worden.
Deutlicher wird der Cannabis-Journalist Micha Knodt, der die gesetzliche Umsetzung scharf kritisiert. Im Interview mit avaay Medical bezeichnet er das Gesetz als verkürzt und populistisch. Der Gesetzgeber habe sich „den niedrigsten Wert aus dem 12-seitigen Gutachten herausgefischt“, so Knodt, und damit wesentliche Teile der fachlichen Empfehlungen ignoriert. Insbesondere der ursprüngliche Plan, THC im Verkehrsrecht ähnlich wie Alkohol zu behandeln, sei nicht konsequent umgesetzt worden. Laut Knodt entsprechen 3,5 ng/ml THC eher einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille – während die Expertengruppe in ihrem Papier ausführlich darlege, dass etwa 7 Nanogramm mit 0,5 Promille, und 13,8 bis 18,4 ng mit 0,8 Promille vergleichbar seien – je nach Testkriterium.
Diese Einschätzung wird auch vom Deutschen Anwaltverein (DAV) geteilt. Rechtsanwalt Andreas Krämer verweist in einer Pressemitteilung [3] auf Studien, die zeigen, dass erst ab 2–4 ng/ml THC von einer tatsächlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Der DAV sprach sich daher für abgestufte Grenzwerte zwischen 4 und 16 Nanogramm aus – analog zur Alkoholregelung, die zwischen 0,3 und 1,6 Promille verschiedene rechtliche Konsequenzen kennt.
Laut Knodt besonders brisant: Während es bei Alkohol klare juristische Kategorien für relative und absolute Fahruntüchtigkeit gibt, fehlen diese beim Cannabis völlig. Wer mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blut kontrolliert wird, begeht zwar eine Ordnungswidrigkeit – doch ob daraus eine Straftat wird, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Polizeiprotokoll oder der Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde. Für Knodt ist das ein strukturelles Defizit: „Die Verantwortung für eine juristisch konsistente Einordnung wird nun auf die Gerichte abgeschoben.“
Auch die politische Dimension ist für ihn spannend: Dass viele Vorschläge der Kommission – darunter auch der Speichelvortest – keinen Eingang ins Gesetz gefunden haben, sei möglicherweise auch taktischem Kalkül geschuldet. Höhere Grenzwerte hätten in der öffentlichen Wahrnehmung zu weich gewirkt – besonders innerhalb der SPD-Fraktion sei die 3,5-ng-Regelung schwer durchsetzbar gewesen, so Knodt. Man berufe sich nun zwar auf die wissenschaftliche Expertise, ignoriere jedoch ihre Substanz. „Frei nach dem Motto: Ich esse nur, was mir schmeckt – der Rest geht zurück.“
FAQ
Bei welchem THC-Wert ist der Führerschein weg?
Der Führerschein ist nicht automatisch dauerhaft weg, sobald der THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum überschritten wird – zumindest nicht beim ersten Verstoß. Erst bei wiederholten Verstößen, bei Mischkonsum mit Alkohol, bei Fahrfehlern oder auffälligem Verhalten kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Bestehst du diese MPU nicht – oder verweigerst sie –, wird der Führerschein dauerhaft entzogen. Besonders streng sind die Regeln für Fahranfänger:innen in der Probezeit und für Menschen unter 21 Jahren: Für sie gilt eine Null-Toleranz-Regel – bereits jeder THC-Nachweis im Blut gilt als Verstoß. Auch hier kann es bei Wiederholung oder zusätzlichen Auffälligkeiten zum Führerscheinentzug kommen.
Wie kann ich meinen Führerschein nach der Cannabis-Legalisierung wiederbekommen?
Wer seinen Führerschein vor Einführung des neuen THC-Grenzwerts verloren hat, kann nicht automatisch auf eine Rückgabe hoffen – aber unter bestimmten Voraussetzungen lohnt sich ein Antrag auf Wiedererteilung oder Überprüfung des Falls. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Entscheidung heute unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen noch Bestand hätte. Wer etwa wegen eines THC-Werts sanktioniert wurde, der nach heutigem Recht unter 3,5 ng/ml liegt, kann unter Umständen einen Antrag auf Überprüfung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Allerdings wird dabei stets geprüft, ob damals bereits Zweifel an der Fahrtüchtigkeit oder dem Trennungsvermögen vorlagen – etwa durch Mischkonsum, Ausfallerscheinungen oder regelmäßigen Konsum. Auch eine MPU kann weiterhin erforderlich sein. Die Erfolgschancen hängen vom Einzelfall ab – eine anwaltliche Beratung ist in jedem Fall sinnvoll. Die Cannabis-Legalisierung allein führt nicht automatisch zur Rückgabe des Führerscheins, kann aber eine Neubewertung erleichtern.
Wann muss ich nach Cannabiskonsum eine MPU machen?
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird nach Cannabiskonsum nicht automatisch angeordnet, aber immer dann, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung oder am Trennungsvermögen zwischen Konsum und Autofahren hat. Das kann etwa bei wiederholtem Verstoß gegen den THC-Grenzwert, Mischkonsum mit Alkohol, Fahrfehlern, auffälligem Verhalten oder regelmäßigem Konsum der Fall sein. Auch Cannabis-Patient:innen mit ärztlichem Rezept können zur MPU verpflichtet werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie unter akuter Rauschwirkung gefahren sind. Wer die MPU verweigert oder nicht besteht, verliert den Führerschein in der Regel dauerhaft.
Wie kann ich mich auf die MPU wegen THC vorbereiten?
Wer wegen eines THC-Verstoßes zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) muss, sollte sich gut vorbereiten – denn ohne glaubhafte Verhaltensänderung bestehen viele nicht. Wichtig ist, das frühere Konsumverhalten ehrlich zu reflektieren und nachzuweisen, dass man heute verantwortungsvoll mit Cannabis und Straßenverkehr umgeht. Das gelingt am besten mit einer dokumentierten Abstinenz (z. B. durch Urinscreenings oder Haaranalysen über sechs bis zwölf Monate) oder – bei gelegentlichem Konsum – mit einem schlüssigen Nachweis darüber, dass man konsequent nicht fährt, wenn konsumiert wurde. In der MPU zählt vor allem, wie glaubwürdig man im psychologischen Gespräch erklären kann, warum es zum Verstoß kam, was sich seitdem geändert hat und wie man künftige Risiken ausschließt. Eine professionelle Vorbereitung, etwa durch Verkehrspsycholog:innen oder MPU-Beratungsstellen, ist deshalb sehr zu empfehlen.
Wie viel Gramm Cannabis darf man legal besitzen?
Erwachsene dürfen seit der Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland am 1. April 2024 legal bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum in der Öffentlichkeit mit sich führen. In der eigenen Wohnung sind zusätzlich bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis erlaubt. Außerdem ist es Erwachsenen gestattet, bis zu drei Cannabispflanzen für den privaten Gebrauch anzubauen – ebenfalls ausschließlich zum Eigenkonsum. Wichtig: Diese Mengen gelten nur für Personen ab 18 Jahren und ausschließlich für nicht-medizinischen, privaten Gebrauch. Der Besitz über die erlaubten Mengen hinaus ist weiterhin strafbar. Auch der Konsum bleibt in bestimmten Bereichen – etwa in Schulen, Fußgängerzonen (tagsüber) oder in der Nähe von Kindern und Jugendlichen – verboten.
Quelle
[1] Peng, Y. W., Desapriya, E., Chan, H. & Brubacher, J. R. (2020). Residual blood THC levels in frequent cannabis users after over four hours of abstinence: A systematic review. Drug and Alcohol Dependence, 216, 108177.
[2] Sharma, P., Murthy, P. & Bharath, M. M. S. (2012). Chemistry, Metabolism, and Toxicology of Cannabis: Clinical Implications. Iranian Journal of Psychiatry, 7(4), 149–156.
[3] Deutscher Anwaltverein. (2022, 17. August). PM VGT 2/22: Verkehrsrechtsanwälte: Nur berauschte Fahrer kriminalisieren.