torstenrammrath
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Juni 22
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4 min

Cannabis am Steuer: Gericht stärkt Rechte von Patienten

Ein THC-Wert deutlich über dem Grenzwert, eine Polizeikontrolle und ein drohendes Fahrverbot: Der Fall schien zunächst eindeutig. Doch ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bad Urach zeigt, warum bei Cannabis-Patient:innen oft mehr zählt als der THC-Wert allein.

Ein THC-Wert von 31,7 ng/ml im Blut, Cannabisgeruch im Auto und eine Polizeikontrolle mitten in der Nacht: Auf den ersten Blick schien der Fall eindeutig. Doch das Amtsgericht Bad Urach hat nun entschieden, dass ein hoher THC-Wert allein nicht automatisch zu einem Bußgeld führen muss – jedenfalls dann nicht, wenn Cannabis ärztlich verordnet wurde und als Medikament eingesetzt wird.

Das Urteil könnte für viele Cannabis-Patient:innen von Bedeutung sein. Denn es unterstreicht einen Grundsatz, der im Alltag oft übersehen wird: Cannabis kann ein verschriebenes Arzneimittel sein und sollte rechtlich auch entsprechend behandelt werden.

Der Fall: Hoher THC-Wert, aber keine Ordnungswidrigkeit

Im konkreten Fall war ein Autofahrer von der Polizei kontrolliert worden. Eine Blutuntersuchung ergab einen THC-Wert von 31,7 ng/ml und damit eine deutliche Überschreitung des gesetzlichen Grenzwerts von 3,5 ng/ml.

Der Mann nutzte Cannabis jedoch nicht als Freizeitdroge, sondern im Rahmen einer ärztlich begleiteten Migräne-Therapie. Die medizinischen Cannabisblüten hatte er auf Rezept über eine Apotheke bezogen. Die Verschreibung erfolgte nach einer Videosprechstunde durch einen Arzt.

Die zuständige Bußgeldbehörde verhängte zunächst die übliche Sanktion von 500 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot. Das Amtsgericht Bad Urach hob diese Entscheidung jedoch auf und sprach den Mann frei.

Die Medikamentenklausel schützt Patienten

Grundlage der Entscheidung ist die sogenannte Medikamentenklausel in § 24a Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz. Sie sieht vor, dass ein Verstoß gegen die THC-Grenzwerte nicht vorliegt, wenn die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines ärztlich verschriebenen Arzneimittels stammt.

Genau das sah das Gericht hier als gegeben an. Das Cannabis wurde zur Behandlung einer konkreten Erkrankung verschrieben und nach den Vorgaben der Therapie verwendet.

Damit stellte das Gericht klar, dass medizinisches Cannabis grundsätzlich nicht anders behandelt werden sollte als andere verschreibungspflichtige Medikamente. Auch Patient:innen, die beispielsweise starke Schmerzmittel oder Opioide einnehmen, dürfen nicht allein wegen eines nachweisbaren Wirkstoffs im Blut sanktioniert werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Einnahme medizinisch begründet erfolgt und ob die Person tatsächlich fahruntüchtig ist.

Verantwortung liegt beim Arzt – nicht beim Patienten

Besonders bemerkenswert ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Das Gericht betonte, dass Patient:innen grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass eine ärztliche Verschreibung rechtmäßig erfolgt.

Im Verfahren wurde unter anderem diskutiert, ob die Verschreibung über eine Videosprechstunde ausreichend gewesen sei und ob das Cannabis-Rezept alle formalen Anforderungen erfüllte. Das Gericht stellte jedoch klar, dass mögliche Fehler oder Versäumnisse in erster Linie den behandelnden Arzt betreffen.

Von Patient:innen könne nicht verlangt werden, die berufsrechtliche Zulässigkeit einer Verschreibung oder die Qualität einer ärztlichen Diagnose eigenständig zu überprüfen.

Diese Einschätzung schafft für viele Patient:innen Rechtssicherheit. Wer eine Cannabis-Therapie und Cannabis auf Rezept erhält und sich an die ärztlichen Vorgaben hält, soll sich grundsätzlich auf die Behandlung verlassen dürfen.

Hoher THC-Wert bedeutet nicht automatisch Fahruntüchtigkeit

Das Urteil verdeutlicht außerdem einen wichtigen Unterschied zwischen Cannabis-Konsum in der Freizeit und medizinischer Anwendung.

Bei Patient:innen, die Cannabis regelmäßig therapeutisch nutzen, können deutlich höhere THC-Werte auftreten als bei gelegentlich Konsumierenden. Allein aus einem hohen Blutwert lässt sich daher nicht automatisch auf eine akute Beeinträchtigung schließen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Sachverständige bestätigt, dass die gemessenen Werte mit einer regelmäßigen medizinischen Cannabistherapie vereinbar seien. Das Gericht sah deshalb keinen Hinweis darauf, dass der Betroffene das Cannabis missbräuchlich oder entgegen der ärztlichen Verordnung verwendet hatte.

Keine Blankovollmacht für das Autofahren

Trotz der patientenfreundlichen Entscheidung bedeutet das Urteil nicht, dass Cannabis-Patient:innen uneingeschränkt Auto fahren dürfen.

Wie bei vielen anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten gilt weiterhin: Wer aufgrund seiner Medikation nicht sicher fahren kann, darf sich nicht ans Steuer setzen. Die persönliche Fahrtüchtigkeit bleibt entscheidend.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein hoher THC-Wert allein nicht automatisch ausreicht, um eine Ordnungswidrigkeit anzunehmen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, die medizinische Verordnung und die Frage, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt.

Unser Tipp: Mehr zum Thema erfährst du im Artikel “Neuer THC-Grenzwert: Auto fahren nach Cannabis-Konsum?”.

Ein wichtiges Signal für die Gleichbehandlung von Patienten

Das Urteil aus Bad Urach dürfte von vielen Cannabis-Patient:innen als positives Signal wahrgenommen werden. Es stärkt die Auffassung, dass eine ärztlich verordnete Cannabistherapie rechtlich nicht anders behandelt werden sollte als andere medikamentöse Behandlungen.

Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass medizinisches Cannabis zunehmend als reguläres Arzneimittel betrachtet wird – mit den gleichen Rechten, aber auch den gleichen Pflichten wie andere verschreibungspflichtige Medikamente.

Für Patient:innen bedeutet das vor allem eines: Wer Cannabis auf ärztliche Verordnung einnimmt und seine Therapie verantwortungsvoll durchführt, kann darauf vertrauen, dass dies bei rechtlichen Bewertungen berücksichtigt wird.

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Quellen

APOTHEKE ADHOC. (2026, 18. Juni). Cannabis am Steuer: Rezept schützt vor Bußgeld. Abgerufen am 19. Juni 2026.

beck-aktuell. (2026, 15. Juni). Freispruch nach Cannabis aus der Videosprechstunde: Mach, wie Du Dich fühlst. Abgerufen am 19. Juni 2026.

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