Die Zahl der Cannabiskonsument:innen, bei denen eine Fahreignungsüberprüfung angeordnet wird, steigt seit Mitte der 1990er-Jahre kontinuierlich an. Wenn im Rahmen einer Verkehrsteilnahme mehr als 1 Nanogramm (ng) des Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum nachgewiesen wird, muss der Führerschein durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden.
Doch bei 1 ng THC liegt keinerlei Rauschwirkung mehr vor, der deutsche Grenzwert ist im Vergleich mit anderen Ländern, die einen THC-Grenzwert definiert haben, weltweit der strengste. Deren Messergebnisse werden im Gesamtblut bestimmt. In der Bundesrepublik hingegen wird der Wert im Blutserum bestimmt. Das führt im Vergleich zu anderen Ländern zu einem mehr als doppelt so hohen Wert.
Was die ganze Angelegenheit noch komplizierter macht, ist die parallele Anwendung verschiedener Rechtsnormen. Während die Strafe in Höhe von 500 Euro auf dem Verkehrsrecht beruht, hat man es bei Entzug und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit dem Verwaltungsrecht zu tun.
Ein Beispiel: Fahrer:in XY wird mit 1,2 ng THC im Blut erwischt. Daraufhin wird, genau wie bei einer Alkoholfahrt, das Bußgeld für die Drogenfahrt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Verkehrsrechtlich ist der Fall damit eigentlich abgeschlossen.
Die Bußgeldstelle gibt den Vorgang wegen des THCs im Blut jedoch auch an die Führerscheinstelle weiter. Ab jetzt gilt das Verwaltungsrecht. Laut diesem kann die Behörde wegen der 1,2 ng THC den Führerschein einziehen und der/dem Betroffenen Maßnahmen wie ein fachärztliches Gutachten oder den berühmten Idiotentest (MPU – Medizinisch Psychologische Untersuchung) auferlegen.
Dagegen ist auch mit nur 1,2 ng kein Widerspruch möglich, da es sich beim Entzug um einen reinen Verwaltungsakt handelt. Selbst auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwält:innen ist das zu Anfang eines solchen Verfahrens oft gar nicht bewusst. Deshalb wählen viele Betroffene einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsbeistand.
Der in Deutschland geltende Grenzwert von 1 ng THC/ml Blut wird im Blutserum gemessen. Andere Länder messen diesen Wert im Gesamtblut. Der Unterschied mag unerheblich klingen, führt aber zu spürbaren Konsequenzen.
Der Schweizer THC-Grenzwert, der mit der 0,0-Promille-Grenze für Taxifahrer vergleichbar ist, liegt bei 1,5 ng/ml THC im Gesamtblut. Auf den ersten Blick scheint der in Deutschland geltende Grenzwert von 1 ng/ml kaum tiefer zu liegen. Berücksichtigt man nun allerdings den Umstand, dass der Schweizer Grenzwert im Gesamtblut und nicht im Serum bestimmt wird, ergibt sich rechnerisch ein Grenzwert von 3 ng/ml Serum.
So liegt der Grenzwert für das Fahrpersonal in der Schweiz nach deutscher Lesart bei 3 ng/ml Serum, also dreimal höher als in Deutschland. Im Umkehrschluss heißt das, dass man mit 3 ng im Blutserum in der Schweiz Personen befördern darf, während der gleiche Wert in Deutschland als Drogenfahrt mit allen Konsequenzen gilt.
Ebenso umstritten ist die Bestimmung des THC-COOH-Wertes (THC-Carbonsäure Wertes), um so angeblich die Konsumintensität und somit die Konsumfrequenz zu ermitteln. „Bisher galt es als gesichert, dass zumindest der Nachweis spezifischer Abbauprodukte des Cannabis-Hauptwirkstoffs THC im Haar einen Konsum zweifelsfrei beweise. Forscher am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg um den Toxikologen Prof. Dr. Volker Auwärter haben durch experimentelle Arbeiten festgestellt, dass dieser Schluss so nicht zulässig ist“ schreibt das Fachmagazin „Scientific Reports“ im Oktober 2015.
Viele Länder wie etwa Tschechien, oder auch die US-Bundesstaaten, wo Cannabis auch zum Freizeitkonsum für Erwachsene reguliert wurde, verzichten vollkommen auf die Messung von solchen THC-Abbauprodukten. Dort ist lediglich der aktive THC Wert relevant, um nachzuweisen, ob eine Rauschfahrt vorliegt oder nicht. Schließlich werden die Leberwerte auch nicht im Rahmen einer richterlich angeordneten Blutprobe, sondern allenfalls bei einem später angeordneten Medizinisch Psychologischen Gutachten abgefragt.
In Kanada gilt seit der Legalisierung ein Höchstwert von 4 ng/ml, wobei man dort den Mischkonsum mit Alkohol zusätzlich reguliert hat. Die meisten US-Bundesstaaten mit legalem Cannabiskonsum bemessen die Grenze bei 5 ng/ml im Blut, was im Serum, und damit nach deutscher Messart, 10 ng/ml entspräche.
Laut einer Studie der National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA) liegt das Unfallrisiko für Cannabis noch deutlich unter dem bisher angenommenen. Dabei liegt der Grenzwert zehnmal höher als der deutsche. Die Autor:innen der US-Studie weisen zudem darauf hin, dass viele Cannabiskonsument:innen trotz positivem THC-Befund nicht unbedingt berauscht waren, sondern es sich um zurückliegenden Konsum handelte.
Cannabis Führerschein: Expert:innen fordern Anpassung der Rechtslage
Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte im August 2022 eine angemessene Anhebung des THC-Grenzwertes gefordert, wobei es hier um Werte von 3-5 ng ging. Eine konkrete Zahl wurde schlussendlich nicht genannt.
Auch Prof. Volker Auwärter kritisiert als Mitglied im Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel in der Bundesopiumstelle zu Bonn die aktuelle Praxis seit vielen Jahren. Bei Mengen, die praktisch ohne Wirkung seien, drohe der Entzug der Fahrerlaubnis. Das Unfallrisiko sei bei legalen 0,5 Promille Alkohol doppelt so hoch wie mit 0,0 Promille. Beim geltenden Grenzwert von 1 ng THC/ml Blutserum sei die Wirkung hingegen längst verflogen.
Außerdem verursachten Verkehrsteilnehmende unter Cannabis-Einfluss seltener Unfälle als alkoholisierte Fahrer:innen. Weil Cannabis, anders als Alkohol, nicht enthemme, sei das Trennungsvermögen besser ausgeprägt. Wer zu viel gekifft habe, fahre deshalb meist gar nicht mehr. Und wenn doch gefahren wird, fahre ein unter Cannabis stehender Autofahrer sehr viel defensiver als ein alkoholisierter Mensch, sagte Auwärter 2014 auf der Fachtagung der Stadt Frankfurt zum Thema Cannabis-Modellprojekte.
Auwärter hält den derzeit geltenden Grenzwert für zu niedrig und sprach sich gegenüber der „Süddeutschen Zeitung“ schon 2015 für eine Anpassung auf „2-5 ng” aus.
Doch nicht nur Auwärter ruft nach Anpassung. Bei der vom Bundesverkehrsministerium berufenen Grenzwertkommission handelt es sich um eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh), der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM).
Die Arbeitsgruppe forderte bereits 2015 in einem Artikel der Fachzeitschrift „Blutalkohol“, den THC-Grenzwert von einem auf drei Nanogramm anzuheben. Leider sucht man deren Position zum THC-Grenzwert auf der Webseite des Bundesverkehrsministeriums vergebens. Dazu gibt es lediglich ein Interview mit Verkehrsminister Volker Wissing. Der vermeidet es, trotz der Legalisierungspläne seiner Regierung, sich konkret zur Anhebung des THC-Grenzwertes zu äußern.
Wissing appelliert stattdessen möglichst unscharf und fordert, sich nicht bekifft hinters Steuer zu setzen. Deutschlands Autofahrer:innen wären dankbar zu wissen, was genau das heißen soll. Derzeit heißt das, dass man mehrere Tage vor Fahrtantritt nicht kiffen darf. Ob man wirklich bekifft fährt, spielt bis heute eine untergeordnete Rolle.
Auf Grundlage dieser Empfehlung hatten 2016 sogar fünf Autofahrer aus dem Ruhrgebiet gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis geklagt. Bei ihnen war im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein THC-Gehalt zwischen 1 und 2,9 ng nachgewiesen worden. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hörte den Vorsitzenden der Kommission, Thomas Daldrup, als Sachverständigen an. Der sprach sich für eine Grenzwerterhöhung auf – das Gericht wies die Klage der fünf trotzdem ab.
Im Jahr darauf bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster den Entzug. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin schloss sich kurz darauf der Rechtsauffassung aus Gelsenkirchen an. Beobachter halten diese Entscheidungen für außergewöhnlich, da die Verwaltungsgerichte den Empfehlungen der Grenzwertkommission bislang meist gefolgt sind.
Die Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig kritisierten 2014 in einem Urteil bezüglich der 1 ng-Grenze, dass der Interessenvertreter der damaligen Bundesregierung beim Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Auffassung sei, eine Beurteilung des Trennungsvermögens auf den gemessenen THC-Wert sei „ohne Abschlag abzustellen.“
Klingt kompliziert, soll jedoch heißen, dass Gelegenheitskonsument:innen grundsätzlich nicht zugetraut wird, das Auto nach dem Konsum stehen zu lassen und erst wieder zu fahren, wenn der Rausch vorüber ist. Auch das zeigt, dass es sich bei der 1ng Grenze eher um einen politischen als einen wissenschaftlichen Grenzwert handelt.
Dass man es eigentlich gar nicht so kompliziert machen muss, hatte das Bundesverfassungsgericht schon 2003 festgestellt: Wenn der Grenzwert von 1ng nicht überschritten wird, liegt demnach weder eine Straftat noch ein ordnungswidriges Verhalten vor.
Je nach Region spielt es in der Realität kaum eine Rolle, ob man den Grenzwert von 1ng/THC ml Blutserum überschritten hat oder ganz ohne Auto beim Konsumieren oder mit Cannabisprodukten erwischt wurde: Im Vorabgespräch entscheiden Sachbearbeiter ohne spezialisierte Qualifikation, ob man ein Problem mit Cannabis hat.
Abhängig von der Entscheidung der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters bestehen die nächsten Schritte aus einem sechsmonatigen Abstinenznachweis, einem fachärztlichen Gutachten und meist noch einer MPU.
Von der Anordnung der MPU erfährt man meist erst, nachdem das fachärztliche Gutachten die Abstinenz bestätigt hat. Denn der Abstinenznachweis reicht der Behörde oft nicht, woraufhin trotz des ersten, positiven Gutachtens eine zusätzliche MPU verlangt wird. Da es sich beim Entzug des Führerscheins um einen Verwaltungsakt handelt, ist ein Einspruch im Prinzip auch erst dann möglich, wenn dieser abgeschlossen, also der Führerschein weg ist.
Zwei Einzelfälle werfen ein Licht auf das willkürliche Vorgehen einzelner Sachbearbeiter:innen:
Das Zeit-Magazin hatte 2014 über eine Frau berichtet, die im Sommer 2014 bei Anreise zu einem Festival als Fahrgast in einem Taxi mit 2,5 g Cannabisprodukten erwischt worden war. Kurz darauf erhielt die 33-Jährige ein Schreiben der Führerscheinbehörde, das Zweifel an ihrer Fahreignung bekundete. Sie sollte innerhalb von drei Tagen ein Drogenscreening auf eigene Kosten erstellen lassen. Sollte sie dieses Gutachten nicht innerhalb von 14 Tagen einreichen, müsse man auf Ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, was dann den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge habe. Sie konnte die Begründung nicht nachvollziehen und weigerte sich, der Aufforderung Folge zu leisten, um diesen Unsinn gerichtlich klären zu lassen.Nachdem sich die Betroffene einen erfahrenen Rechtsbeistand geholt und sich an höchster Stelle beschwert hatte, konnte sie ihren Führerschein nach langem Hin und Her wieder erlangen. Die meisten Betroffenen wehren sich allerdings nicht.
Auch wenn das Delikt in keinem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht, vermutet die Führerscheinstelle oft mangelndes Trennungsvermögen und somit die potentielle Gefahr einer zukünftigen Rauschfahrt. Die mangelnde Trennungsbereitschaft der Führerscheinstellen, die selbst sehr gelegentlichen oder lange zurückliegenden Konsum als Anzeichen einer Fahruntauglichkeit ansehen, ist eher Regel denn Ausnahme. „Ja, das machen wir hier öfter so“ bestätigte eine Sachbearbeiterin der Mainzer Führerscheinbehörde 2014 gegenüber „Zeit“.
In München wurde ein Mann im August 2015 mit 0,89 ng THC im Blutserum getestet. Obwohl er bis dahin polizeilich nie aufgefallen war, sollte der nüchterne Verkehrsteilnehmer 740 Euro Strafe zahlen, zwei Punkte in Flensburg erhalten und einen Monat lang auf seine Fahrerlaubnis verzichten.
Liegt die kontrollierte Person, wie in diesem Fall, unter dem Grenzwert, muss sie schon massive, Cannabis-typische Ausfallerscheinungen aufweisen, um fahruntüchtig zu sein. Die seien, so die zuständige Pressestelle, von den Beamten vor Ort festgestellt worden. Doch dann läge eine Straftat nach §316 StGB und keine Ordnungswidrigkeit nach §24a mehr vor. Ausfallerscheinungen unter Drogeneinfluss werden, genau wie eine Alkoholfahrt mit mehr als 1,1 Promille, als Straftat bewertet. Ein Ordnungsgeld hätte deshalb gar nicht verhängt werden dürfen.
Auch Cannabispatient:innen können sich trotz einer positiven Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ihres Führerscheins nicht sicher sein. Eigentlich gilt für medizinisches Cannabis genau das Gleiche wie für andere, verschreibungspflichtige Betäubungsmittel. Denn weder vom Arzt verordnetes Tildin oder Ritalin noch Critical Kush schließen die Fahreignung per se aus.
Für Cannabispatient:innen im Straßenverkehr gilt:
– Die Einnahme (Dosis und Einnahmeform) muss genau der Verordnung entsprechen.
– Eine Verkehrsteilnahme findet nur in Absprache mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin statt.
– Bei einer Neuverordnung sollte das Auto so lange stehen bleiben, bis sich eine Toleranz aufgebaut hat. Zu diesem Zweck wird das Betäubungsmittel während der sogenannten Einschleichphase langsam immer höher dosiert. Ist der Patient oder die Patientin so auf die schlussendlich notwendige Dosis eingestellt, treten starke Nebenwirkungen eher selten auf.
– Treten nach der Einschleichphase keine Ausfallerscheinungen oder andere Einschränkungen auf, darf man nach Absprache mit dem Arzt oder der Ärztin wieder Auto fahren.
Natürlich ist hier, wie bei allen anderen verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln auch, ein Missbrauch nicht vollends auszuschließen. Den gibt es aber auch bei den legalen Varianten von Speed (Amphetamine) und Heroin (Methadon und andere Substitute, sowie Opiate und Opioide). Anders als bei Cannabis hat das bisher allerdings kaum jemanden interessiert. Da muss man sich schon fragen, weshalb autofahrende Cannabispatient:innen fast schon ein Politikum sind, während Opiatabhängige oder auch substituierte Menschen seit mehr als 50 Jahren mit viel härteren Sachen im Blut durch die Gegend gondeln.
Die Polizei kontrolliert Cannabis-Patient:innen genauer als Verkehrsteilnehmende, die andere Betäubungsmittel verschrieben bekommen. Neben der Kontrolle des Rezepts und der Verpackung werden auch die Einnahmeform- und -frequenz genau abgefragt. In einigen Gegenden von Deutschland interpretiert die Polizei das Rauchen oder auch die orale Applikation von Cannabis als missbräuchliche Einnahmeformen, für die verkehrsrechtliche Konsequenzen drohen. Das ist rechtlich zwar fragwürdig, wird aber von einigen Verkehrsmediziner:innen im Rahmen diverser Fortbildungen genau so gelehrt. Bei aller Skepsis darf man nicht vergessen, dass diese Ausnahme vor Jahrzehnten für chronisch kranke Menschen geschaffen wurde – und nicht erst 2017 für ein paar Kiffer, die das allzu strenge Führerscheinrecht austricksen wollten.
Ein Missbrauchspotential, das nicht größer als das bei anderen Medikamenten ist, darf nicht Grundlage für die Ungleichbehandlung von Cannabis-Patient:innen gegenüber chronisch kranker Menschen mit einer „Standard”-BTM-Verordnung im Straßenverkehr sein. Auch Expert:innen wie der Freiburger Professor Auwärter oder die Grenzwertkommission dürfen nicht weiter ungehört bleiben. Eine Änderung des Grenzwertes ist, anders als die Legalisierung von Cannabis, auf administrativer Ebene kein Problem. Eine Anhebung auf 3ng im Vollblut statt im Serum wäre lediglich eine gesetzliche Anpassung, die dank der Unterstützung aller zuständigen Expert:innen kurzfristig umgesetzt werden könnte. Um hier Gerechtigkeit zu schaffen, muss Herr Wissing nicht warten, bis seine Kolleg:innen im BMG ihre Hausaufgaben gemacht haben. Doch danach sieht es aktuell nicht aus.
Theo Pütz/ Steffen Geyer: Cannabis und Führerschein
Finding cannabinoids in hair does not prove cannabis consumption
Tagestzeitung Zeit
Strafgesetzbuch (StGB) § 316 Trunkenheit im Verkehr
Urteil Cannabis Konsum Fahrerlaubnis
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