Rezept, Apothekenrechnung, Fahrt zur Praxis: Eine Cannabistherapie kostet Geld. Ein Teil davon lässt sich über die Steuererklärung zurückholen. Welche Kosten zählen, ab wann es sich lohnt und welche Belege das Finanzamt sehen will.

Jeden Monat eine neue Rechnung. Wer medizinisches Cannabis selbst bezahlt, kennt das. Seit dem 30. Juli 2026 gilt das auch für viele, deren Krankenkasse bisher gezahlt hat: Cannabisblüten gehören seitdem nicht mehr zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Es gibt sie nur noch auf Privatrezept [1].
Die gute Nachricht: Ganz allein bleibt kaum jemand mit diesen Kosten. Medizinisches Cannabis auf Rezept zählt für das Finanzamt zu den Krankheitskosten. Und die lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen [2, 3]. Der Haken: Nicht jeder Euro zählt. Erst ab einer persönlichen Grenze wirken sich die Ausgaben auf die Steuer aus.
Die rechtliche Grundlage steht in § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Idee dahinter ist einfach: Wer zwangsläufig deutlich mehr ausgeben muss als die meisten Menschen mit ähnlichem Einkommen und gleichem Familienstand, soll steuerlich entlastet werden. Das Gesetz nennt solche Ausgaben „außergewöhnliche Belastung“ [2].
Zwangsläufig heißt: Man kann sich den Kosten nicht entziehen, und sie sind notwendig und angemessen [2]. Bei einer Krankheit ist das typischerweise so. Deshalb erkennt das Finanzamt Krankheitskosten an, zum Beispiel für verschriebene Medikamente [3]. Ob auf dem Rezept ein Blutdrucksenker steht oder Cannabisblüten, macht dabei keinen Unterschied.
Zwei Dinge sollte man wissen:
Erstens: Die Entlastung kommt nicht automatisch. Es gibt sie nur auf Antrag [2] – also mit einer Einkommensteuererklärung, in der die Kosten eingetragen sind.
Zweitens: Das Finanzamt erstattet nicht die Rechnungen. Der absetzbare Teil wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen [2]. Dadurch sinkt die Steuer. Wie viel am Ende zurückkommt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Der wichtigste Beleg ist das Rezept. Bei Arzneimitteln genügt dem Finanzamt als Nachweis eine ärztliche Verordnung [4]. Medizinisches Cannabis fällt seit dem 1. April 2024 zwar nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern unter das Medizinal-Cannabisgesetz [8]. Verschreibungspflichtig ist es aber weiterhin.
Welche Form die Verschreibung hat, ist zweitrangig: Kassenrezept oder Privatrezept, Papier oder E-Rezept, ausgestellt in der Praxis oder nach einer Videosprechstunde. Entscheidend ist, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung verordnet hat [4, 9]. Wie der Weg zu einem Cannabis-Rezept aussieht, hängt von der Erkrankung und der ärztlichen Einschätzung ab.
Ohne Verordnung kein Nachweis – und damit keine Krankheitskosten. Das betrifft vor allem:
Bei einem medizinischen Vaporizer ist die Lage weniger eindeutig. Ob und mit welchem Nachweis das Finanzamt ihn anerkennt, lässt sich am besten im Einzelfall mit Steuerberatung klären.
Absetzbar ist, was die Therapie zwangsläufig kostet und was niemand erstattet [2, 3]. Ein Überblick:
| Kostenart | Zählt? | Beleg |
| Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Fertigarzneimittel auf Rezept, ob aus der Apotheke vor Ort oder der Online-Apotheke | Ja, der selbst bezahlte Teil | Rezept und Apothekenrechnung |
| Zuzahlung beim Kassenrezept („Rezeptgebühr“) | Ja | Apothekenbeleg |
| Ärztliche Behandlung, zum Beispiel Privatsprechstunde oder Telemedizin | Ja, wenn nicht erstattet | Rechnung von Praxis oder Anbieter |
| Fahrten zu Praxis und Apotheke | Ja | Fahrtenliste oder Tickets |
| Versandkosten der Online-Apotheke | Einzelfall | Apothekenrechnung |
| Eigenanbau, Anbauvereinigung, CBD ohne Rezept, Zubehör | Nein | – |
Für Fahrten mit dem eigenen Auto erkennt das Finanzamt pauschal 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer an – oder die tatsächlichen Kosten [3]. Das gilt nicht nur für den Weg zur Praxis, sondern auch für Fahrten zur Apotheke [5].
Auch Zuzahlungen sind Krankheitskosten [5]. Einzeln sind sie meist klein. Zusammen mit anderen Medikamentenkosten können sie aber den Unterschied machen.
Das Finanzamt schaut nicht auf die Cannabistherapie allein. Es zählt alle Krankheitskosten eines Jahres zusammen – also etwa auch eine neue Brille, ein Hörgerät oder verordnete Massagen [3]. Gerade Menschen mit chronischen Erkrankungen kommen so schneller über die Grenze.
Was Krankenkasse oder Beihilfe erstatten, wird abgezogen [3]. Es zählt nur, was tatsächlich selbst bezahlt wurde. Das gilt auch für Privatversicherte: Übernimmt die private Krankenversicherung einen Teil, bleibt nur der Eigenanteil. Und maßgeblich ist das Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wurde [10].
Jetzt kommt der Teil, der viele überrascht. Einen Teil der Krankheitskosten muss jede:r selbst tragen. Das Gesetz nennt diese Eigenbelastung „zumutbare Belastung“. Erst was darüber liegt, wirkt sich steuerlich aus [2].
Wie hoch sie ist, hängt von drei Dingen ab: vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder [2]. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist nicht dasselbe wie das Bruttogehalt. Bei Angestellten ist es grob das Jahresbrutto minus Werbungskosten. Die genaue Zahl steht im letzten Steuerbescheid.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | 15.341 bis 51.130 € | über 51.130 € |
| Ohne Kinder, Grundtarif (z. B. ledig) | 5 % | 6 % | 7 % |
| Ohne Kinder, Splittingtarif (z. B. verheiratet, gemeinsam veranlagt) | 4 % | 5 % | 6 % |
| Mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| Mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG [2]
Als Kinder zählen alle, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht [2].
Gut zu wissen: Die Prozentsätze gelten stufenweise. Der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass ein höherer Satz nur für den Teil der Einkünfte gilt, der über der jeweiligen Stufengrenze liegt [11]. Das funktioniert wie eine Treppe: Jede Stufe hat ihren eigenen Satz. Die Grenze liegt dadurch niedriger, als ein schneller Blick auf die Tabelle vermuten lässt.
Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Eine Patientin ist ledig, hat keine Kinder und einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 Euro. Ihre Cannabisblüten bezahlt sie auf Privatrezept selbst.
Schritt 1: zumutbare Belastung berechnen
Schritt 2: Krankheitskosten des Jahres addieren
Schritt 3: Differenz bilden. 2.560,00 € minus 1.646,60 € ergibt 913,40 €. Diesen Betrag zieht das Finanzamt vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Ohne die Brille wären es nur 663,40 € – ein gutes Argument dafür, wirklich alle Belege zu sammeln.
Wichtig: Die 913,40 Euro sind nicht die Steuerersparnis. Um diesen Betrag sinkt das Einkommen, auf das Steuer berechnet wird. Wie viel weniger Steuer anfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Ob sich das Absetzen lohnt, hängt stark davon ab, wer die Therapie bezahlt. Und genau hier hat sich 2026 viel verändert.
Seit dem 30. Juli 2026 dürfen Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. So regelt es das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz [1]. Auch bereits erteilte Genehmigungen für Blüten gelten nicht mehr [12]. Für Versicherte heißt das: Blüten gibt es nur noch auf Privatrezept [1].
Anders bei Extrakten, Dronabinol und Nabilon: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin auf Kosten der Krankenkasse verordnet werden [1]. Mit Genehmigung tragen Patient:innen dann in der Regel nur die Zuzahlung.
Für die Steuer bedeutet das:
Wer bisher kaum eigene Kosten hatte und seit dem Sommer 2026 selbst zahlt, sollte für das Steuerjahr 2026 deshalb genau nachrechnen. Auch Rechnungen aus der ersten Jahreshälfte gehören in die Summe.

Belege müssen nicht mit der Steuererklärung eingeschickt werden. Seit dem Steuerjahr 2017 reicht es, sie aufzubewahren. Braucht das Finanzamt sie im Einzelfall, fordert es sie an [6]. Griffbereit sein sollten:
Beim E-Rezept gibt es kein Papierrezept mehr zum Abheften. Als Nachweis dient deshalb der Beleg der Apotheke. Ab der Steuererklärung für 2025 muss er diese Angaben enthalten [9]:
Fehlt der Name auf einem Beleg, kann die Apotheke einen Ersatzbeleg mit Namen ausstellen [9].
Die Rechnungen der letzten Jahre liegen noch in der Schublade? Dann sind sie nicht unbedingt verloren.
Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, kann das freiwillig tun – bis zum Ende des vierten Jahres nach dem jeweiligen Steuerjahr. Für 2022 läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab [7]. Für 2023 bleibt Zeit bis Ende 2027. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, hat kürzere Fristen.
Ist der Steuerbescheid für ein Jahr schon da, lassen sich vergessene Kosten per Einspruch nachreichen. Dafür bleibt ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids [13].
Medizinisches Cannabis von der Steuer absetzen ist kein Trick, sondern ein ganz normaler Weg, den das Einkommensteuergesetz für Krankheitskosten vorsieht. Die Voraussetzungen sind überschaubar: eine ärztliche Verordnung, gesammelte Belege und eine Steuererklärung.
Die vollen Therapiekosten bekommt niemand zurück. Aber wer alle Krankheitskosten des Jahres mitzählt und auch an frühere Jahre denkt, holt sich zurück, was zusteht. Seit Blüten nicht mehr auf Kassenrezept verordnet werden, lohnt sich dieser Blick sogar noch für mehr Patient:innen.
Der Stapel Apothekenbelege in der Schublade ist also kein Papierkram. Er kann sich auszahlen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetze und Regelungen können sich ändern. Stand: Oktober 2026.
Grundsätzlich alle Krankheitskosten, die zwangsläufig entstehen und nicht erstattet werden. Dazu gehören Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, zum Beispiel verschriebene Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Rollstühle oder verordnete Massagen. Auch Behandlungen bei Heilpraktiker:innen und Akupunktur zählen [3]. Für manche Maßnahmen, etwa eine Kur, braucht es vor Beginn ein amtsärztliches Gutachten [4].
Ja. Die Zuzahlung zu einem Kassenrezept, oft Rezeptgebühr genannt, zählt zu den Krankheitskosten [5]. Steuerlich wirkt sie sich aber erst aus, wenn alle Krankheitskosten des Jahres zusammen über der zumutbaren Belastung liegen.
Für Arzneimittel genügt als Nachweis die ärztliche Verordnung [4]. Eine gesonderte Bescheinigung über die Erkrankung ist dafür nicht vorgesehen.
Nicht zwingend. Krankheitskosten lassen sich auch selbst in der Steuererklärung eintragen. Eine Beratung durch Steuerberater:innen oder einen Lohnsteuerhilfeverein kann sich lohnen, wenn Fragen offen sind, etwa zu Versandkosten, Zubehör oder älteren Steuerjahren.
[1] Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) (August 2026): GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: direkte Auswirkungen auf den Arzneimittelsektor. https://www.kv-rlp.de/nachricht/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-direkte-auswirkungen-auf-den-arzneimittelsektor
[2] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 33 Außergewöhnliche Belastungen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
[3] Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Allgemeine außergewöhnliche Belastungen. https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/aussergewoehnliche-belastungen/allgemeine-aussergewoehnliche-belastungen
[4] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 64 Nachweis von Krankheitskosten. https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__64.html
[5] Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH): Krankheitskosten: Was Sie wie von der Steuer absetzen können. https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/krankheit/krankheitskosten-was-sie-wie-von-der-steuer-absetzen-koennen.html
[6] Hessische Finanzverwaltung: Belege zur Einkommensteuer – Wegfall der Belegpflicht. https://finanzamt.hessen.de/steuern/steuererklaerung-vorjahre/belege-zur-einkommensteuer
[7] Finanzämter Baden-Württemberg: Für welche Jahre kann ich noch eine Einkommensteuererklärung abgeben? https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Fuer+welche+Jahre+kann+ich+noch+eine+Einkommensteuererklaerung+abgeben_
[8] Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Medizinisches Cannabis – Hinweise für Patientinnen und Patienten. https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/Hinweise-fuer-Patienten/_artikel.html
[9] Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) (16.03.2026): E-Rezept: Strengere Nachweispflicht ab der Steuererklärung für 2025. https://www.vlh.de/presse/pressemitteilungen/e-rezept-strengere-nachweispflichten-ab-der-steuererklaerung-fuer-2025.html
[10] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 11 Vereinnahmung und Verausgabung. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
[11] Bundesfinanzhof (2017): Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung. Pressemitteilung Nr. 019/17 zum Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14. https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/stufenweise-ermittlung-der-zumutbaren-belastung/
[12] Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (2026): Verordnungsausschluss für Cannabisblüten und Neuregelung der Rezepturverordnung. https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/aktuelle-informationen/praxis-news/verordnungsausschluss-fuer-cannabisblueten-und-neuregelung-der-rezepturverordnung
[13] Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO), § 355 Einspruchsfrist. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__355.html